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Sentinelhaltung


Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse), die ihre Tiere auf Geflügelschauen ausstellen möchten, müssen gemäß der Geflügelpestverordnung ihren Bestand vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen. Die Ergebnisse der virologischen Untersuchung sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen sowie 1 Jahr lang aufzubewahren.


Diese Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn sogenannte Sentineltiere mit dem Wassergeflügel zusammen gehalten werden. Hierfür kommen Hühner und auch Puten in Betracht, da diese besonders empfindlich gegenüber dem H5/H7 Virus sind (sie zeigen die Virusinfektion, bevor Enten und Gänse sichtbar erkranken). Werden Enten oder Gänse im Freilauf gehalten, muss allerdings in jedem Fall jedes verendete Tier unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zur virologischen Untersuchung eingereicht werden!

Eine Sentinelbescheinigung kannst Du bei Deinem zuständigen Veterinäramt beantragen.


Dabei ist Folgendes zu beachten:

Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand:

1

weniger als 10


11-100

101-1000

mehr als 1000

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

2

mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel

10-50

20-60

30-70

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)




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